THOMAS JEINDL: ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR UNTERNEHMER (B2B)
1. GELTUNG
1.1. Für alle Verträge betreffend Dienstleistungen, Lieferungen und sonstigen Leistungen, welche Thomas Jeindl (im Folgenden auch kurz „Auftragnehmer“ genannt) mit einem Vertragspartner abschließt, gelten ausschließlich diese nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichendes gilt nur als vereinbart, wenn dies schriftlich zwischen dem Auftragnehmer und dem Vertragspartner vereinbart worden ist.
1.2. Die AGB gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote mit dem Vertragspartner, selbst wenn diese nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
1.3. Der Auftragnehmer erbringt seine Dienstleistungen, Lieferungen und sonstigen Leistungen ausschließlich an Unternehmer iSd § 1 KSchG.
1.4. Allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige Leistungs- oder Verkaufsbedingungen von Vertragspartnern, die beispielsweise auf Angeboten oder sonstiger Korrespondenz des Vertragspartners angeführt sind, werden nicht Bestandteil des Vertrags mit dem Auftragnehmer, es sei denn, der Auftragnehmer hat diesen vorab schriftlich zugestimmt. Wird im Einzelfall der Geltung abweichender Vereinbarungen schriftlich zugestimmt, so gelten die Abweichungen ausschließlich für diesen einzelnen Geschäftsfall.
1.5. Die jeweils gültige Fassung dieser AGB kann jederzeit im Internet unter www.thomasjeindl.com/agb eingesehen und abgerufen werden und steht dort außerdem zum Download zu Verfügung bzw. kann auf Anfrage übermittelt werden.
1.6. Soweit in diesen AGB personenbezogene Bezeichnungen in der männlichen Form verwendet werden, erfolgen sie ausschließlich aus Gründen der besseren Lesbarkeit und beziehen sich gleichermaßen auf alle Geschlechter.
2. PITCHING
2.1. Hat ein potenzieller Vertragspartner den Auftragnehmer vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, Ideen zu brainstormen oder sonstige Leistungen vorab zu erbringen und kommt der Auftragnehmer (auf freiwilliger Basis) dieser Einladung nach, so gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
2.2. Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch den Auftragnehmer treten der Vertragspartner und der Auftragnehmer in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Klarstellend wird festgehalten, dass auch diesem Vertrag diese AGB zu Grunde liegen.
2.3. Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass mit der Erstellung des Konzepts umfangreiche Vorarbeiten seitens des Auftragnehmers einhergehen; eine Verpflichtung zur Umsetzung des Konzepts durch den Auftragnehmer wird damit aber nicht begründet.
2.4. Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung des Auftragnehmers ist dem Vertragspartner schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, das Konzept, Teile oder Auszüge davon, ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers (in welcher Art auch immer) zu nutzen, nutzen zu lassen, (in welcher Form auch immer) zu verwerten oder verwerten zu lassen.
2.5. Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategien definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.
2.6. Der Vertragspartner verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese dem Auftragnehmer im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.
2.7. Sofern der Vertragspartner der Meinung ist, dass ihm von dem Auftragnehmer Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies dem Auftragnehmer binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail oder schriftlich unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben. Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass der Auftragnehmer dem Vertragspartner eine für ihn neue Idee präsentiert hat.
2.8. Der Vertragspartner kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung, welche sich nach dem Einzelfall berechnet, zuzüglich 20 % Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei dem Auftragnehmer ein.
3. ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS
3.1. Die Grundlage für die Rechtsbeziehung zwischen dem Auftragnehmer und dem Vertragspartner stellt ein schriftliches Angebot oder ein Angebot per E-Mail seitens des Auftragnehmers dar. Aus diesem Angebot ergibt sich jedenfalls der Leistungsumfang und der Preis, sowie gegebenenfalls die Dauer, innerhalb welcher der Auftragnehmer an das Angebot gebunden ist.
3.2. Der Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und dem Vertragspartner kommt durch schriftliche, mündliche Angebotsannahme oder Angebotsannahme per E-Mail zustande. Der Vertragsabschluss erfolgt auf Grundlage der im Zeitpunkt der Angebotsannahme geltenden AGB.
3.3. Vor Vertragsabschluss wurde dem Vertragspartner die Gelegenheit gegeben, die geltenden AGB zur Kenntnis zu nehmen. Dies erkennt der Vertragspartner hiermit ausdrücklich an.
3.4. Sämtliche Angaben des Auftragnehmers zu den angebotenen Leistungen und Preisen an Vertragspartner sind unverbindlich und freibleibend, insbesondere die auf der Website www.thomasjeindl.com, auf Flyern und Social Media angebotenen Leistungen und Preise. Anderes gilt nur, wenn aus dem Angebot hervorgeht, dass sich der Auftragnehmer binden will (z.B. Angabe einer Bindungsfrist oder „Angebot gültig bis“).
3.5. Die zu den Angaben der jeweiligen Leistungen des Auftragnehmers gehörigen Unterlagen, wie zum Beispiel Leistungsangaben etc. gelten, sollte nichts Anderes schriftlich vereinbart sein, nicht als besonders zugesicherte Eigenschaften.
3.6. Allfällige Angebote des Auftragnehmers können nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung angenommen werden. Weicht die Annahmeerklärung des Vertragspartners vom Angebot des Auftragnehmers ab, so stellt diese abweichende Annahmeerklärung des Vertragspartners ein neues Angebot dar, das von dem Auftragnehmer angenommen werden kann.
4. PREISE
4.1. Die Preise gelten für den im jeweiligen Vertrag aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Die Beauftragung von Lieferungen oder Leistungen, die über den im Vertrag definierten Umfang hinausgehen (insbesondere Mehr- oder Sonderleistungen), werden gesondert verrechnet.
4.2. Alle Preise verstehen sich in Euro. Preisangaben sind, sofern nicht schriftlich ausdrücklich Abweichendes vereinbart ist, nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
4.3. Alle angegebenen Preise sind, sofern seitens des Auftragnehmers nichts Abweichendes angegeben ist, exklusive aller Abgaben und Steuern, insbesondere exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer bzw. der jeweiligen Einfuhrabgaben, sowie exklusive allfälliger Versandkosten, Reisekosten und Spesen zu verstehen. Allfällige Abgaben, Steuern und Versandkosten werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
4.4. Kosten von Drittanbietern (z.B. Kosten für Social Media Ads und das Schalten von Werbungen, Sprecher, Stock-Footage (insbesondere Videos, Grafiken, Fotos), Kosten für Musikkompositionen und -lizenzen) hat der Vertragspartner separat zu entrichten.
4.5. Reisezeiten und Anfahrten werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, nach dem tatsächlich angefallenen Zeitaufwand berücksichtigt. Reise- sowie Übernachtungskosten sind vom Vertragspartner als Barauslagen zu erstatten.
4.6. Allen Preisen liegt zugrunde, dass die Leistungen kontinuierlich, unbehindert und ohne Unterbrechung ausgeführt werden können. Mehrkosten durch Behinderungen oder Unterbrechungen des kontinuierlichen Ablaufes, die vom Vertragspartner oder diesem zuzurechnenden Dritten zu vertreten sind, werden dem Vertragspartner gesondert in Rechnung gestellt.
4.7. Bei Lieferungen und Leistungen hat der Vertragspartner dem Auftragnehmer seine Umsatzsteuer-Identitätsnummer (UID-Nummer) bekanntzugeben. Gibt der Vertragspartner die UID-Nummer nicht oder nicht richtig bekannt, verwendet er die UID-Nummer missbräuchlich oder wird die Ware nicht in ein anderes EU-Land exportiert, haftet er dem Auftragnehmer unbeschadet darüberhinausgehender Ansprüche insbesondere für die Zahlung der österreichischen Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe.
4.8. Werden in Auftrag gegebene Leistungen durch den Vertragspartner ohne Einbindung des Auftragnehmers einseitig geändert oder abgebrochen, hat er dem Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Entgeltvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern dieser Abbruch oder die einseitige Änderung der Sphäre des Vertragspartners zuzurechnen ist, hat dieser dem Auftragnehmer darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Entgelt zu erstatten, wobei die Anrechnungsvoraussetzungen des § 1168 ABGB vollumfänglich ausgeschlossen werden. Weiters hat der Vertragspartner den Auftragnehmer bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter wegen einer dem Vertragspartner zuzurechnenden Änderung/Stornierung der in Auftrag gegebenen Leistungen, insbesondere von Subunternehmern des Auftragnehmers, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Vertragspartner an bereits erbrachten, jedoch nicht vollends erbrachten Leistungen keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzustellen, sofern nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wurde.
4.9. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Preise zu erhöhen, sofern schriftlich nichts Abweichendes vereinbart ist, wenn – durch von dem Auftragnehmer unbeeinflussbare Umstände – nach dem Zeitpunkt der Angebotslegung durch den Auftragnehmer oder der Annahme des Angebots durch den Auftragnehmer:
a) Lieferanten ihre Listenpreise für zur Ausführung bzw. Lieferung notwendiges Material erhöhen; diese Erhöhungen können dem Vertragspartner im vollen Umfang weiterverrechnet werden;
b) sich Löhne und Gehälter aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Anpassungen erhöht haben oder sich Energiekosten, Transportkosten oder Steuern für den Auftragnehmer erhöht haben; die Erhöhung erfolgt im Umfang der den Auftragnehmer treffenden Kostensteigerung.
Preiserhöhungen werden dem Vertragspartner durch ein individuell adressiertes Schreiben (allenfalls per E-Mail) unter Angabe der Umstände und Gründe der Preiserhöhung samt den sich daraus ergebenden Änderungen durch den Auftragnehmer mitgeteilt.
4.10. Wird im Vertrag vereinbart, dass der Auftragnehmer für seine Tätigkeit ein monatliches Pauschalhonorar oder sonstiges Pauschalhonorar für einen gewissen Zeitraum erhält („Retainer“), gilt:
Die USt. und Barauslagen sind gesondert zu vergüten.
Mit dem Pauschalhonorar sind sämtliche nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen bis zu einem monatlichen (sofern nicht anders vereinbart z.B. quartalsweisen) im Vertrag angegebenen Maximalaufwand (Anzahl an Stunden) abgegolten. Nicht verbrauchte Stunden werden nicht in den Folgemonat (Folgequartal etc.) übertragen, sondern verfallen ersatzlos. Leistungen, die über das festgelegte Maximalausmaß hinausgehen, werden zum vereinbarten Stundensatz abgegolten.
Zeitabrechnungen erfolgen zur kleinsten abrechenbaren Zeiteinheit von 10 Minuten. Die Abrechnung des Honorars erfolgt monatlich im Nachhinein.
4.11. Der Auftragnehmer übermittelt dem Vertragspartner monatlich/quartalsweise eine Rechnung über das Honorar, allfälliger nach Stundensatz abzurechnender Leistungen sowie allfälliger Barauslagen.
5. KOSTENVORANSCHLAG UND ANZAHLUNG
5.1. Kostenvoranschläge des Auftragnehmers sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird der Auftragnehmer den Vertragspartner auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Vertragspartner genehmigt, wenn dieser nicht binnen 5 Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.
5.2. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 %, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Vertragspartner von vornherein als genehmigt.
5.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei ausgestellten Angeboten und Kostenvoranschlägen eine Anzahlung zu verlangen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, vor Beginn der Leistungserbringung eine Anzahlung bis zu 50 % des im Angebot enthaltenen Preises in Rechnung zu stellen. Wird von diesem Recht Gebrauch gemacht, wird mit der Erbringung der Leistung nach Eingang der Anzahlung auf dem Konto des Auftragnehmers begonnen.
5.4. Im Falle einer Stornierung des Projekts durch den Vertragspartner weniger als 48 Stunden vor Beginn der ersten von dem Auftragnehmer zu erbringenden Leistung (z.B. Dreh, Drehplanung, Konzeption etc.), ist die geleistete Anzahlung nicht vollständig erstattungsfähig. Der Auftragnehmer behält sich in einem solchen Fall das Recht vor, 25 % des gesamten Auftragsvolumens einzubehalten. Durch die Leistung einer Anzahlung erklärt sich der Vertragspartner mit diesen Stornierungsbedingungen einverstanden. Falls bis zum Zeitpunkt der Stornierung keine Anzahlung vom Vertragspartner geleistet wurde, ist der Auftragnehmer berechtigt, 25 % des Gesamtauftragsvolumens als Stornierungsgebühr in Rechnung zu stellen.
6. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, VERZUGSZINSEN, TEILRECHNUNGEN, TERMINVERLUST, EIGENTUMVORBEHALT
6.1. Das vereinbarte Entgelt des Auftragnehmers ist jeweils mit Rechnungslegung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sämtliche Barauslagen unverzüglich an den Vertragspartner weiterzuverrechnen, welche ebenfalls mit Rechnungslegung fällig sind.
6.2. Lieferungen des Auftragnehmers bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum des Auftragnehmers. Dem Vertragspartner steht kein Zurückbehaltungsrecht an (Teil-)Leistungen gegenüber dem Auftragnehmer zu. Jede Veräußerung, Verpfändung, Vermietung, Sicherungsübereignung oder anderweitige Überlassung des vorbehaltenen Eigentums an Dritte ist untersagt. Bei Pfändung oder anderer Inanspruchnahme des vorbehaltenen Eigentums durch Dritte ist der Vertragspartner gehalten, das Eigentumsrecht des Auftragnehmers auf seine Kosten geltend zu machen und den Auftragnehmer mittels nachweisbarer schriftlicher Verständigung innerhalb von 24 Stunden zu informieren.
6.3. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch den Auftragnehmer gilt mangels ausdrücklicher schriftlicher gegenteiliger Erklärung des Auftragnehmers nicht als Rücktritt vom Vertrag. Es verbleiben dem Auftragnehmer vielmehr neben dem Anspruch auf Herausgabe die Rechte aus dem jeweiligen Vertrag, insbesondere auf Ersatz von Schäden.
6.4. Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe gemäß § 456 UGB. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, bleibt davon unberührt.
6.5. Der Auftragnehmer und der Vertragspartner vereinbaren für den Fall, dass der Vertragspartner seiner Verpflichtung zur Zahlung nicht ordnungsgemäß nachkommt, dass zusätzlich zu den gesetzlichen Verzugszinsen Zinseszinsen fällig werden.
6.6. Der Auftragnehmer und der Vertragspartner vereinbaren für den Fall, dass der Vertragspartner seiner Verpflichtung zur Zahlung nicht ordnungsgemäß nachkommt, dass der Vertragspartner die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen hat. Dies umfasst jedenfalls ein Mahnschreiben eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.
6.7. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die sofortige Zahlung zu verlangen und noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, sobald Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Auftragnehmers durch den Vertragspartner aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet erscheint.
6.8. Im Falle des Zahlungsverzuges des Vertragspartners ist der Auftragnehmer berechtigt, sämtliche, auch im Rahmen anderer mit dem Vertragspartner abgeschlossenen Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig zu stellen. Weiters ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht) und ist berechtigt, Vorauszahlung bzw. Sicherstellung zu verlangen oder nach Festsetzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung durch den Vertragspartner bleibt davon unberührt.
6.9. Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich der Auftragnehmer für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminsverlust).
6.10. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen, außer die Forderung des Vertragspartners wurde von dem Auftragnehmer schriftlich anerkannt oder gerichtlich rechtskräftig festgestellt.
6.11. Von dem Auftragnehmer gewährte Vergünstigungen (Rabatte, Abschläge, Skonti) verfallen auch rückwirkend zur Gänze für den gesamten Auftrag, wenn der Vertragspartner mit einer Zahlung auch nur einer Teil-, Schluss- oder sonstigen Rechnung in Verzug gerät.
6.12. Die Inanspruchnahme von Skonti setzt voraus, dass diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden und diese nicht bereits wie vorhin festgelegt verfallen sind. Ein Skontoabzug bei der Schlussrechnung ist nur zulässig, wenn alle vorigen Teilrechnungen fristgerecht beglichen worden sind. Ein Skontoabzug bei Teilrechnungen ist nur zulässig, wenn ein solcher Skontoabzug auf der Rechnung vermerkt ist.
6.13. Unrechtmäßig vorgenommenen Preisabzüge durch den Vertragspartner führen auch rückwirkend zum Verlust des gesamten Skontos und aller sonstigen Preisnachlässe für den gesamten Auftrag oder Teilleistungen.
6.14. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teillieferungen/Teilleistungen abzurechnen und entsprechende Teilrechnungen zu legen. In jedem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, Teilrechnungen zu legen, wenn die erbrachten, noch nicht abgerechneten (Teil-)Leistungen EUR 1.000,00 netto überschreiten. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen gleichermaßen.
6.15. Der Auftragnehmer ist berechtigt, elektronische Rechnungen gemäß § 11 Abs 2 UStG auszustellen und dem Vertragspartner diese auch in elektronischer Form (insbesondere per E-Mail) an eine vom Vertragspartner bekanntgegebene Adresse zu übermitteln. Der Vertragspartner erklärt sich mit der Ausstellung von elektronischen Rechnungen und der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form einverstanden.
7. LIEFERUNG UND LEISTUNG, TERMINÄNDERUNGEN, STORNIERUNGEN
7.1. Die Leistungs- bzw. Lieferfristen und -termine werden von dem Auftragnehmer nach Möglichkeit eingehalten. Sie sind, falls sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden, unverbindlich und verstehen sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt der Bereitstellung und Übergabe an den Vertragspartner.
7.2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, vereinbarte Leistungs- und Liefertermine zu verschieben bzw. Fristen für die Leistungserbringung zu verlängern, wenn eine Einhaltung der Termine für den Auftragnehmer unmöglich gemacht oder unangemessen erschwert wird und der Umstand nicht im Einflussbereich des Auftragnehmers liegt. Dies gilt insbesondere für Schlechtwetter bei Outdoorfilmaufnahmen, Arbeitskonflikte, Brand, Krieg, Streik, Pandemien, Umweltkatastrophen etc. Dies gilt auch, wenn derartige unvorhergesehene Hindernisse und Umstände bei Unterlieferanten oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers eintreten.
7.3. Führen von dem Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände dazu, dass der Auftragnehmer nicht alle offenen Aufträge fristgerecht erfüllen kann (objektiver Verzug), so ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, Fremdleistungen in Anspruch zu nehmen.
7.4. Leistungen sind am vereinbarten Erfüllungsort zu erbringen. Wurde kein besonderer Erfüllungsort vereinbart, gilt als Erfüllungsort der Sitz des Auftragnehmers im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Für digitale Dienstleistungen gilt als Erfüllungsort der Sitz des Auftragnehmers im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, es sei denn, es ist schriftlich etwas anderes vereinbart.
7.5. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die von dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Lieferungen und Leistungen zum vereinbarten Termin am vereinbarten Ort abzunehmen. Nimmt der Vertragspartner diese Lieferung und/oder die Leistung nicht zum vereinbarten Termin oder am vereinbarten Ort ab, hat er dem Auftragnehmer sämtliche ihm daraus entstandenen Kosten zu ersetzen.
8. LEISTUNGSUMFANG, AUFTRAGSABWICKLUNG UND MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES VERTRAGSPARTNERS
8.1. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Vertrag mit dem Vertragspartner oder eines allfälligen angenommenen Angebots. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Innerhalb des vom Vertragspartner vorgegebenen Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit seitens des Auftragnehmers.
8.2. Die Sichtbarkeit auf Social-Media-Plattformen, die Auffindbarkeit bei Suchmaschinen sowie die Performance der Website, insbesondere der Traffic, die Verweildauer von Usern etc., ist von unterschiedlichen Faktoren abhängig. Die von dem Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen beinhalten daher weder die Erreichung einer bestimmten Sichtbarkeit, Auffindbarkeit oder sonstigen Performance der Website, der Social-Media-Kanäle (insbesondere Follower) oder des sonstigen digitalen Auftritts. Insbesondere wird durch den Auftragnehmer keine bestimmte Reichweite oder Performance garantiert oder gewährleistet.
8.3. Der Auftragnehmer leistet keine rechtliche oder steuerliche Beratung. Der Vertragspartner ist selbst für die korrekte Einhaltung sämtlicher rechtlichen Bestimmungen, insbesondere urheber-, daten- und konsumentenschutzrechtlicher Bestimmungen, verantwortlich.
8.4. Alle Leistungen des Auftragnehmers (insbesondere alle Vorentwürfe, Konzepte, elektronische Dateien oder sonstige erforderliche Unterlagen für die Leistungserbringung etc.) sind vom Vertragspartner zu überprüfen und von diesem binnen zehn Werktagen ab Eingang beim Vertragspartner freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Vertragspartners gelten sie als vom Vertragspartner genehmigt.
8.5. Der Vertragspartner wird dem Auftragnehmer zeitgerecht, vollständig und laufend alle Informationen, Unterlagen und Daten zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird den Auftragnehmer von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Vertragspartner trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von dem Auftragnehmer wiederholt oder adaptiert werden müssen oder verzögert werden.
8.6. Der Vertragspartner ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Der Auftragnehmer haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung seiner Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Vertragspartner – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch vom Vertragspartner zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird der Auftragnehmer wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so ist der Vertragspartner verpflichtet, den Auftragnehmer vollkommen schad- und klaglos zu halten; der Vertragspartner hat dem Auftragnehmer sämtliche Nachteile zu ersetzen, die durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Vertragspartner verpflichtet sich, den Auftragnehmer bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Vertragspartner stellt dem Auftragnehmer hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.
8.7. Der Vertragspartner sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erbringung der Dienstleistungen durch den Auftragnehmer an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
8.7. Der Vertragspartner sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erbringung der Dienstleistungen durch den Auftragnehmer an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
8.8. Der Auftragnehmer kann nach freiem Ermessen die Leistung an den Vertragspartner teilweise oder zur Gänze selbst ausführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen teilweise oder zur Gänze sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen und/oder derartige Leistungen teilweise oder zur Gänze substituieren („Fremdleistung“). Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Vertragspartners. Der Auftragnehmer wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Vertragspartner einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Vertrages mit dem Auftragnehmer aus wichtigem Grund.
8.9. Der Vertragspartner erklärt sich damit einverstanden, dass der Auftragnehmer verschiedene Kommunikationsformen nutzt, einschließlich eigener sowie von Drittanbietern bereitgestellter digitaler Lösungen. Dies umfasst unter anderem E-Mail, Internet, Video-, Audio- und andere Online-Kommunikationsdienste. Zur Effizienzsteigerung und Prozessoptimierung können digitale Werkzeuge für Zusammenarbeit, Projekt- und Dokumentenmanagement, Automatisierung, Datenspeicherung und Datenanalyse eingesetzt werden. Diese Lösungen können KI-gestützt sein und auf cloudbasierten Infrastrukturen betrieben werden. Alle eingesetzten Systeme erfüllen angemessene Datenschutz- und Sicherheitsstandards gemäß den geltenden gesetzlichen Vorschriften. Für bestimmte digitale Lösungen kann eine gesonderte Zustimmung zu deren Nutzungsbedingungen erforderlich sein.
9. REVISION UND AUFBEWAHRUNG DER ZUM PROJEKT GEHÖRIGEN DATEN
9.1. Im Angebot des Auftragnehmers ist eine Korrekturschleife im angegebenen Preis inkludiert, außer es wurde schriftlich oder per E-Mail anderes vereinbart.
9.2. Bei dieser Korrektur handelt es sich um eine Adaption des Contents im Rahmen des geplanten Konzepts (Beispiel: Bilder gehören ausgetauscht, diese Szene soll nicht im Video enthalten sein etc.).
9.3. Von der Korrektur sind Änderungswünsche zu unterscheiden. Hierbei handelt es sich um Dinge, die geändert werden sollen, obwohl es ursprünglich anders vorgegeben war (Beispiel: komplett anderer Schnitt des Videos). Änderungswünsche sind gesondert zu vergüten und werden nach der aktuellen Preisliste (zu einem Stundensatz) abgerechnet.
9.4. Wenn eine Korrekturschleife ordnungsgemäß umgesetzt wurde, ist jede weitere „Korrektur“ ein Änderungswunsch und gesondert zu vergüten.
9.5. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, gilt jeder von dem Auftragnehmer vorgenommene Änderungswunsch oder jede Korrektur an einem Projekt oder dessen Bestandteilen als vom Vertragspartner angenommen, wenn innerhalb von zehn Werktagen nach deren Übermittlung keine Rückmeldung vom Vertragspartner erfolgt. Nach Ablauf dieser Frist werden die Änderungen oder Korrekturen als endgültig betrachtet und das entsprechende Projektteil als abgeschlossen angesehen.
9.6. Der Auftragnehmer ist nach finaler Genehmigung eines Projekts durch den Vertragspartner nicht verpflichtet, das Rohmaterial und alle sonstigen zum Projekt zugehörigen Dateien und Daten aufzubewahren. Dies gilt nicht, wenn anderes (üblicherweise gegen ein gesondertes Entgelt) vereinbart wurde.
10. ZUR VERFÜGUNGSTELLUNG DER ERBRACHTEN LEISTUNGEN
10.1. Digitale Leistungen (beispielsweise Videos oder Fotos) werden ausschließlich als Download bereitgestellt, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde.
10.2. Der Auftragnehmer stellt die bereitgestellten Downloadlinks für maximal eine Woche ab deren Bekanntgabe an den Vertragspartner zur Verfügung. Sollte der Download der Dateien nicht funktionieren (z. B. der Downloadserver offline sein), ist der Vertragspartner verpflichtet, sich bei dem Auftragnehmer per E-Mail zu melden. Der Auftragnehmer hat dann so schnell wie es ihm möglich ist dafür zu sorgen, dass ein Download möglich wird oder anderweitig die Daten zur Verfügung zu stellen.
11. EINVERSTÄNDNISERKLÄRUNGEN
11.1. Der Vertragspartner hat die Einverständniserklärungen bezüglich der Drehorte und Personen, welche vor der Kamera stehen und von denen beispielsweise Fotos, Audioaufnahmen und Videos gemacht werden, selbst einzuholen. Der Auftragnehmer ist dafür nicht verantwortlich, es sei denn, es wurde schriftlich anderes vereinbart.
12. RECHTE (GEISTIGES EIGENTUM ETC.)
12.1. Dem Vertragspartner wird das Recht zur Verwertung der gelieferten Werke und erbrachten Leistungen nur im Rahmen des im Vertrag beschriebenen Auftrags eingeräumt. Sollte im Angebot oder im beschriebenen Auftrag nichts anderes vereinbart sein, wird vermutet, dass es sich um eine rein interne Nutzung des Materials und um eine Nutzung auf Social Media handelt. Sollte eine Nutzung des gelieferten Werks und der erbrachten Leistungen darüber hinaus stattfinden (z. B. Print, Kino, TV), müssen weitere Nutzungsrechte eingeräumt werden. Das Entgelt für diese weiteren Nutzungsrechte ist im Einzelfall zu vereinbaren.
12.2. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen seitens des Auftragnehmers setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung des Entgelts voraus.
12.3. Ein Anspruch des Vertragspartners auf Herausgabe von Rohdaten der Fotos und Videos wird im Zweifel nicht begründet. Weiters wird dem Vertragspartner kein Nutzungsrecht an den Rohdaten eingeräumt. Anderes kann schriftlich oder per E-Mail vereinbart werden und ist gesondert zu vergüten.
12.4. Sofern nicht Abweichendes vereinbart wird, behält sich der Auftragnehmer sämtliche Rechte und Nutzungen an den von ihm gelieferten Werken, erstellten Unterlagen (insbesondere Entwürfe, Konzepte, Strategien) und erbrachten Leistungen vor. Der Auftragnehmer hat daher insbesondere alle eigentums- und immaterialgüterrechtlichen Rechte an den im Rahmen des Auftrags geschaffenen Leistungen. Der Auftragnehmer hat daher an den vorgenannten Leistungen – ausgenommen vom Recht des Vertragspartners gemäß Punkt 12.1. – das unwiderrufliche, ausschließliche sowie zeitlich, sachlich und räumlich unbeschränkte Werknutzungsrecht. Weiters ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Rechte an Dritte zu übertragen, daran Sublizenzen zu erteilen und Werknutzungsrechte bzw. -bewilligungen einzuräumen.
12.5. Eine Übertragung dieser dem Vertragspartner gemäß Punkt 12.1. eingeräumten Rechte ist ausschließlich nur nach vorheriger ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich.
12.6. Der Vertragspartner ist nur während des aufrechten Vertragsverhältnisses und nur für die vom Vertrag umfassten Zwecke berechtigt, die Unterlagen und Werke des Auftragnehmers zu verwenden. Der Vertragspartner ist insbesondere nicht berechtigt, ohne die ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers, die im Eigentum des Auftragnehmers stehenden Unterlagen und Werke zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten.
12.7. Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen und Werken des Auftragnehmers, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Vertragspartner oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig. Jede Nachahmung der Leistungen ist verboten.
12.8. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf sich und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Vertragspartner dafür ein Entgeltanspruch zusteht. Der Auftragnehmer ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Vertragspartners dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf seiner Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Vertragspartner bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).
12.9. Der Auftragnehmer ist weiters berechtigt, den Firmenschriftzug des Vertragspartners zu Werbe- und Marketingzwecken in Print- und Onlinemedien zu verwenden. Diese Verwendung kann vom Vertragspartner jederzeit widerrufen werden.
12.10. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Inhalte und Ausschnitte des final vom Vertragspartner genehmigten Produkts als Werbemittel u. a. online zu verwenden (z. B. in einem Show-Reel). Eine Nennung des Vertragspartners kann in diesem Fall erfolgen, muss es allerdings nicht.
13. GEWÄHRLEISTUNG, MÄNGELRÜGE
13.1. Besondere bzw. zugesicherte Eigenschaften werden nur dann zum Vertragsinhalt, wenn diese schriftlich vereinbart wurden.
13.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate.
13.3. Mit der Lieferung und/oder Erbringung gelten gelieferte Waren und/oder Dienstleistungen als übergeben und vom Vertragspartner abgenommen.
13.4. Mängelrügen sind binnen 14 Tagen ab Übergabe bzw. Abnahme der Leistung oder Teilleistung per eingeschriebenem Brief zu erstatten, wobei auftretende Mängel vom Vertragspartner spezifiziert anzugeben sind. Der Auftragnehmer hat das Recht, die vom Vertragspartner beanstandeten Lieferungen und Leistungen im Hinblick auf die geltend gemachten Mängel binnen 14 Tagen nach erfolgter Mängelrüge zu prüfen. Verweigert der Vertragspartner die Nachprüfung, so verliert er sämtliche damit verbundenen Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche.
13.5. Das Vorliegen von Mängeln ist vom Vertragspartner nachzuweisen. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit im Zeitpunkt der Übergabe (Leistung) gemäß § 924 ABGB wird ausdrücklich abbedungen. Dass ein allenfalls auftretender Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe (Leistung) vorlag, ist stets vom Vertragspartner zu beweisen.
13.6. Der Vertragspartner kann aufgrund unwesentlicher Mängel die Übernahme nicht verweigern.
13.7. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus nachlässiger, unrichtiger oder unsachgemäßer Behandlung der Leistungen durch den Vertragspartner oder aufgrund ähnlicher äußerer Einflüsse entstehen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn Mängel auf unrichtige vom Vertragspartner zur Verfügung gestellte Daten zurückzuführen sind.
13.8. Im Fall eines Mangels kann der Auftragnehmer wählen, ob dieser durch Verbesserung oder Austausch behoben wird.
13.9. Ist die Beseitigung eines Mangels bzw. der Austausch unmöglich oder würde dies einen unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen, können diese von dem Auftragnehmer verweigert werden. In diesem Fall kann der Vertragspartner nur Preisminderung begehren. Im Übrigen wird der Gewährleistungsbehelf der Wandlung hiermit ausdrücklich abbedungen.
13.10. Der Vertragspartner ist in keinem Fall berechtigt, das vereinbarte Entgelt oder einen verhältnismäßigen, den voraussichtlichen Behebungskosten entsprechenden Anteil des Entgelts bzw. des Kaufpreises zurückzubehalten.
13.11. Sofern der Auftragnehmer Leistungen unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Vertragspartner ab. Der Vertragspartner wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
13.12. § 933b ABGB findet keine Anwendung.
14. HAFTUNG, HAFTUNGSAUSSCHLUSS
14.1. Zum Schadenersatz ist der Auftragnehmer in allen in Betracht kommenden Fällen bloß im Falle von Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Die Haftung des Auftragnehmers ist in Fällen leichter und sonstiger grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Bei leichter Fahrlässigkeit und sonstiger grober Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer ausschließlich für Personenschäden. Dies gilt sinngemäß auch betreffend die Haftung für das Verhalten von Dritten, derer sich der Auftragnehmer zur Erfüllung vertraglicher Pflichten bedient.
14.2. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden, Reputationsschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern der Schaden/Mangel nicht auf krass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist.
14.3. Es obliegt dem Vertragspartner, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Der Auftragnehmer haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Vertragspartner nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Vertragspartner vorgegeben oder genehmigt wurden. Jegliche Haftung seitens des Auftragnehmers im Zusammenhang mit seiner Leistungserbringung wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn der Auftragnehmer seiner Hinweispflicht bzgl. allfälliger Immaterialgüterrechte nachgekommen ist oder eine solche für ihn nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für Prozesskosten, Anwaltskosten des Vertragspartners sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter. Der Vertragspartner hat den Auftragnehmer diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
14.4. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Änderungen im Nutzungsrecht von Inhalten Dritter, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Musikstücke, die von Künstlern über externe Plattformen erworben und in Projekten für den Vertragspartner verwendet werden. Im Falle, dass ein Künstler die Plattform verlässt oder die Nutzungsrechte der verwendeten Inhalte sich ändern, was zu einer Einschränkung oder Sperrung des Kundenprojekts auf Social-Media-Plattformen oder anderen Vertriebskanälen führt, liegt die Verantwortung für die Klärung der Rechte oder etwaige daraus resultierende Kosten nicht bei dem Auftragnehmer.
14.5. Unabhängig von der Ursache und dem Rechtsgrund des Schadens ist die Haftung des Auftragnehmers mit dem Deckungsbetrag der Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers bzw., sofern ein Schaden nicht von dieser gedeckt wird, mit 50 % der Höhe des Entgelts des jeweiligen Vertrags begrenzt, bei einer Dauerbeauftragung jedoch maximal 50 % des jährlichen Entgelts des jeweiligen Vertrags des Jahres, in dem der Schaden eingetreten ist.
14.6. Schadenersatzansprüche gegen den Auftragnehmer sind bei sonstigem Verfall innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Vertragspartner von dem Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem schadensstiftenden (anspruchsbegründenden) Ereignis (Verhalten) gerichtlich geltend zu machen. Die Beweislast für das Vorliegen und die Höhe des Schadens obliegt dem Vertragspartner.
14.7. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten im gleichen Umfang zugunsten von Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
15. VERTRAGSLAUFZEIT / RÜCKTRITT / KÜNDIGUNG
15.1. Sofern die Vertragsparteien nicht ausdrücklich anderes vereinbart haben, wird der Vertrag grundsätzlich für ein bestimmt zu bezeichnendes Projekt abgeschlossen. Falls der Vertragspartner den Vertrag während der Konzeptions-, Gestaltungs- und/oder Ausführungsphase oder auch aus solchen Gründen kündigt, die nicht von dem Auftragnehmer zu verantworten sind, oder der Vertragspartner den Auftragsumfang reduziert, so ist der Vertragspartner zur Vergütung des Präsentations- und Gestaltungshonorars zuzüglich des bis dahin angefallenen Kostenaufwandes verpflichtet. Der Auftragnehmer ist in so einem Fall – unbeschadet der Geltendmachung weiterer Ansprüche – berechtigt, ein entsprechendes Entgelt in Rechnung zu stellen.
15.2. Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist der Auftragnehmer insbesondere dann berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen aufzukündigen, (i) wenn der Vertragspartner seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag, insbesondere seine Zahlungspflichten oder seine Mitwirkungspflichten trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen verletzt und den vertragskonformen Zustand nicht wieder herstellt, (ii) wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird, oder (iii) wenn die von dem Auftragnehmer zu erbringende Leistung infolge von Umständen, die nicht im Einflussbereich des Auftragnehmers liegen, unmöglich oder für den Auftragnehmer unwirtschaftlich wird.
15.3. Wird ein Dauerschuldverhältnis abgeschlossen, kann dieses von dem Auftragnehmer ungeachtet einer allfälligen vereinbarten Befristung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Als wichtiger Grund gelten insbesondere: (i) die Verletzung der Verpflichtungen des Vertragspartners aus diesem Vertrag, insbesondere der Zahlungspflichten oder der Mitwirkungspflichten, (ii) der Verlust des Vertrauens in den Vertragspartner als Vertragspartner, wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird, (iii) wenn die von dem Auftragnehmer zu erbringende Leistung infolge von Umständen, die nicht im Einflussbereich des Auftragnehmers liegen, unmöglich oder für den Auftragnehmer unwirtschaftlich wird.
15.4. Die Geltendmachung darüberhinausgehender Ansprüche des Auftragnehmers bleibt ausdrücklich vorbehalten.
15.5. Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Vertragspartner wegen Lieferverzugs ist nur unter Setzung einer angemessenen – zumindest 4-wöchigen – Nachfrist möglich. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Lieferungs- oder Leistungsteil, bezüglich dessen Verzug vorliegt. Der Rücktritt vom Vertrag kann in allen übrigen Fällen nur aus wichtigem Grund erklärt werden.
15.6. Unbeschadet weiterer Ansprüche ist der Auftragnehmer berechtigt, im Falle des berechtigten Rücktritts bzw. der Kündigung des Vertragspartners bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Vertragspartner noch nicht übernommen wurde. Dem Auftragnehmer steht alternativ auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände bzw. erbrachter Leistungen zu verlangen.
15.7. Im Falle eines berechtigten Vertragsrücktritts durch den Auftragnehmer ist der Auftragnehmer in allen Fällen berechtigt, ohne Nachweis eines tatsächlichen Schadens sowie verschuldensunabhängig eine Vertragsstrafe iHv 15 % des Bruttorechnungsbetrages zu verlangen. Der Auftragnehmer behält sich die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens sowie sonstige Ansprüche vor.
15.8. Erklärt der Vertragspartner unberechtigt den Rücktritt vom Vertrag oder erklärt er unberechtigt dessen Aufhebung, so hat der Auftragnehmer die Wahl, die Erfüllung des Vertrags oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; im letzteren Fall ist der Vertragspartner verpflichtet, nach der Wahl des Auftragnehmers, ohne Nachweis eines tatsächlichen Schadens und verschuldensunabhängig eine Vertragsstrafe iHv 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu leisten. Verlangt der Auftragnehmer die Vertragserfüllung, ist der Auftragnehmer berechtigt, jeglichen mit dem unberechtigten Vertragsrücktritt bzw. der unberechtigten Vertragsauflösung in Zusammenhang stehenden operationalen Schaden geltend zu machen. In jedem Fall behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, sonstige ihm zustehende gesetzliche und vertragliche Ansprüche gegenüber dem Vertragspartner geltend zu machen.
16. GEHEIMHALTUNG, VERÖFFENTLICHUNG
16.1. Der Vertragspartner verpflichtet sich, sämtliche ihm übergebenen Informationen, Daten, Berechnungen, Berichte und Programme nur für dieses Projekt zu verwenden und ansonsten geheim zu halten. Werden dem Vertragspartner Geschäfts- und/oder Betriebsgeheimnisse des Auftragnehmers bekannt, hat der Vertragspartner auch hinsichtlich dieser Geschäfts- und/oder Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren. Der Vertragspartner hat dabei auch dafür Sorge zu tragen, dass seine Mitarbeiter bzw. Dritte, die von Seiten des Vertragspartners in das Projekt involviert werden, diese Geheimhaltungsvereinbarung einhalten.
17. ANWENDBARES RECHT / GERICHTSSTAND
17.1. Es gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen.
17.2. Für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten, einschließlich der Frage des gültigen Zustandekommens des Vertrages und seiner Vor- und Nachwirkungen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des örtlich und sachlich zuständigen Gerichtes am Sitz des Auftragnehmers im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbart.
18. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
18.1. Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.
18.2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, dem Auftragnehmer die Änderungen seiner Geschäfts- und/oder E-Mail-Adresse bekanntzugeben, widrigenfalls Erklärungen des Auftragnehmers als zugegangen gelten, wenn sie an die zuletzt bekannt gegebene Geschäfts- und E-Mail-Adresse gesendet werden.
18.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB nichtig, undurchsetzbar und/oder ungültig sein oder werden, gilt, dass dies nicht die Nichtigkeit, Undurchsetzbarkeit und/oder Ungültigkeit der gesamten AGB zur Folge hat. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, anstelle der nichtigen, undurchsetzbaren und/oder ungültigen Bestimmungen eine Regelung zu vereinbaren, die dem mit der nichtigen, undurchsetzbaren und/oder ungültigen Regelung verfolgten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für Lücken dieser AGB.
18.4. Änderungen der AGB werden dem Vertragspartner bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Vertragspartner den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens wird der Vertragspartner in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen.
18.5. Die Vertragssprache ist Deutsch.
Stand: 26.06.2026

